Rechtsanwalt Paul Degott

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Telefon: +49 - 511 - 43 76 09 39
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in Kooperation mit:
RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
RA Holger Hopperdietzel, Wiesbaden
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main
Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Flugticket-Kosten oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts.

Aktuelle Nachrichten / Übersicht
Reiseveranstalter und Reisevermittler im bisherigen und im neuen Reiserecht
Seit Bestehen des kodifizierten Pauschalreiserechts gehört es zu den größten Praxisproblemen, die am touristischen Markt zu beobachtenden touristischen Tätigkeiten einzusortieren und zu differenzieren nach Pauschalreiseveranstaltung oder Reisevermittlung.
Regelmäßig entsteht Streit, ob die stornierten Flugtickets von der beteiligten Fluggesellschaft oder von dem Betreiber der online-Buchungsplattform abzurechnen und zu erstatten ist.
- sind die Ansprüche von Fluggästen verloren?
- keine Rund-um-Absicherung
Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters verletzt - ggf. haftet der Reiseveranstalter: Neuer Trend in der Rechtsprechung
- ein regelmäßiges Ärgernis -
Fordern Sie Ihren Reisepreis zurück!
Es gibt eine Alternative zum Streit des Reisenden mit seinem Reiseveranstalter über die Berechtigung von Stornopauschalen.
Welche Rechte auf Entschädigung haben Reisende bei der Verspätung von Flugzeugen?
Welche Möglichkeiten haben Pauschal-, oder Individualreisende bei der Beanstandung von Mängeln am Hotel (Zimmer) bereits vor Ort?
Die Haftungsregeln des BGB sind unzureichend. Dies gilt zumindest für den Ansatz eines Anspruchs auf Schmerzensgeld.
Eine maßgebliche Verschiebung der auf der Reisebestätigung angegebenen Flugzeiten für Hin- wie auch Rückreise begründet ohne weiteres Minderungsansprüche, zumindest bezogen auf den Hinreise- bzw. Rückreisetag.
Eine im Reisekatalog als "paradiesisch" beschriebene "Barfuß-Insel" auf den Malediven und eine Großbaustelle auf der Insel sind ein Widerspruch in sich.
Will der Veranstalter nicht für Mängel der Zuganreise einstehen, muss er dies seinem Kunden gegenüber deutlich kommunizieren. Bei Zweifeln und Unklarheiten ist von einer Eigenleistung des Reiseveranstalters auszugehen, für die er haftet.
Holen sich Pauschalurlauber beim Baden im Meer aufgrund einer defekten Kläranlage eine Magen-Darm-Krankheit, haftet der Reiseveranstalter für die Folgen.
Kommentiert für Praktiker von Praktikern, die sich als Rechtsanwälte täglich mit der Durchsetzung von Fluggastrechten befassen.