Rechtsanwalt Paul Degott

Rechtsanwalt Paul Degott, Schwerpunkt, Fluggastrechte, Reiserecht

D-30159 Hannover, Karmarschstraße 40
Telefon: +49 - 511 - 43 76 09 39
Telefon: +49 - 511 - 43 76 09 37


in Kooperation mit:

RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main

Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Flugticket-Kosten bei 100 %-Storno oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts.

Storno Reise-Erstattung hier geht es zum Fluggastrechte- Kommentar

Reiseveranstalter und Reisevermittler im bisherigen und im neuen Reiserecht

Seit Bestehen des kodifizierten Pauschalreiserechts gehört es zu den größten Praxisproblemen, die am touristischen Markt zu beobachtenden touristischen Tätigkeiten einzusortieren und zu differenzieren nach Pauschalreiseveranstaltung oder Reisevermittlung. Die Unterscheidung ist auch deshalb wichtig, weil seit je her für die Pauschalreise strenger Verbraucherschutz gilt, dem sich touristisch tätige Unternehmen dadurch zu entziehen versuchten, dass Reiseveranstalter-Tätigkeit als Vermittlung dargestellt wurde mit dem Ziel, das Pauschalreiserecht auszuhebeln. Dies hätte zur Folge, dass der Verbraucher sich bei Schlechtleistungen oder Leistungsausfall unmittelbar mit den jeweiligen Leistungserbringern auseinander setzen müsste, etwa der Fluggesellschaft, dem Hotelier, dem Mietwagenunternehmen pp., dies ggf. im jeweiligen Ausland nach dem dort geltenden ausländischen Zivilrecht.

I.

Pauschalreise und Vermittlung nach der bis 30.06.2018 geltenden Rechtslage

I. 1.

Damaliger Begriff der Pauschalreise

Das bis 30.06.2018 geltende Recht definierte in § 651a Abs. 1 BGB a.F. nicht den Begriff des Reiseveranstalters. Dieser war lediglich abzuleiten aus dem Begriff der "Reise". Folglich war Reiseveranstalter dasjenige Unternehmen, welches sich durch den Reisevertrag verpflichtet hat, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen, wohingegen der Reisende verpflichtet war, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen (§ 651a Abs. 1 BGB a.F.).

Bei dieser Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) musste es sich um mindestens 2 touristische Hauptleistungen handeln, welche zum Gesamtpreis gebündelt wurden, so z. B. Flugbeförderung, Unterbringung mit Verpflegung und Zusatzleistungen wie mitgebuchte Ausflüge vor Ort.

Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Erstattung des restlichen Beförderungsentgeltes. Die Fluggesellschaft ist so zu behandeln, als habe sie die stornierten Tickets anderweitig mit einem Erlös weiterverkaufen können, der zumindest dem vom Fluggast gezahlten Betrag entsprach.

I. 2.

Damaliger Begriff der Reisevermittlung

Demgegenüber liegt eine Reisevermittlung vor bei Vermittlung fremder Reiseleistungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. So vermittelt ein stationäres Reisebüro oder auch ein Internet-Reiseportal lediglich den Reisevertrag zwischen einem Reiseveranstalter und dem Reisenden, schuldet aber nicht die verantwortliche Durchführung der Reise selbst. Parallel zum Pauschalreisevertrag kommt nach herrschender Meinung zwischen Reisevermittler und Reisekunden ein Vermittlervertrag zustande, welcher als Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 631 BGB) betrachtet wird und der auf die ordnungsgemäße Vermittlung gerichtet ist. Er begründet eigene Sorgfalts- und Informationspflichten des Vermittlers. Im Rahmen des Pauschalreisevertrages ist der Mittler einer der Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters, nachdem der Reisende seine Auswahlentscheidung für den konkreten Reiseveranstalter getroffen hat. Ab dieser Auswahlentscheidung werden eventuelle Pflichtverletzungen des Vermittlers dem Reiseveranstalter zugerechnet (§ 278 BGB). Nachdem Reiseveranstalter in den Anfangszeiten des Reiserechts in ihren Reise-AGB eine Vermittlerklausel ausgenommen hatten, wonach der Reiseveranstalter für keine seiner Leistungen eine eigene Einstandspflicht haben sollte, weil alle Leistungen nur vermittelt worden seien, obwohl der Veranstalter dem Reisenden gegenüber als Produzent der Reise aufgetreten war, hat der Gesetzgeber dem einen Riegel vorgeschoben in § 651a Abs. 2 BGB a.F.. Hiernach bleibt die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Wer also wie ein Pauschalreiseveranstalter auftritt, galt und gilt im rechtlichen Sinne auch als ein solcher, gleichgültig, wie er sich selbst etwa in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet.

I. 3.

Analoge Anwendung des Pauschalreiserechts - "FeWo"

Die Rechtsfigur des Pauschalreisevertrages setzt nach der gesetzlichen Definition eine Gesamtheit von mindestens 2 touristischen Hauptleistungen voraus. Nun ergab sich aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz, soweit es um touristische Angebote geht, welche wie komplette Reisepakete "katalogmäßig" angeboten werden. So etwa die Ferienwohnungs-/Ferienhaus-Angebote der Reiseveranstalter. Auch insoweit werde von einem Reiseveranstalter nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Programm eine Reise angeboten, nur eben bezogen auf die Bereitstellung einer einzigen touristischen Hauptleistung, nämlich des Ferienhauses/der Ferienwohnung in eigener Verantwortung des Reiseveranstalters. Der Verbraucher sei hier in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei einer kompletten Pauschalreise, weshalb der BGH in mehreren Entscheidungen das gesamte Pauschalreiserecht analog auf die Überlassung einer Ferienunterkunft (Ferienhaus oder Ferienwohnung) als Einzelleistung eines Reiseveranstalters angewendet hat, wenn der Leistungsträger bzw. Eigentümer des Objektes nicht in Erscheinung trat bzw. nicht offenbart wurde und die Ferienunterkunft als Leistung in eigener Verantwortung des Reiseveranstalters erbracht wurde (st. Rspr., BGH 23.10.2012, X ZR 157/11; 28.05.2013, X ZR 88/12). Diese Rechtsprechung war in der Folge auf sonstige "katalogmäßig" angebotene touristische Einzelleistungen ausgedehnt worden.

I.4.

Vermittlung fremder Zusatzleistungen/zugebuchte Leistungen am Urlaubsort

Solange die Klarstellung in § 651a Abs. 2 BGB a.F. beachtet wurde, konnten Fremdleistungen als Zusatzleistungen und Nebenleistungen vom Reiseveranstalter durchaus vermittelt werden. Entscheidend war nur, dass diese Nebenleistungen nicht prägend für die konkrete Reise waren und der Reiseveranstalter in der Ausschreibung seines Produktes unübersehbar seine Vermittlerrolle für den Reisenden klargestellt hat, für den jeweiligen Ausflug einen gesondert ausgewiesenen Preis mit separater Rechnung dokumentiert hat. Es handelt sich so um Fremdleistungen im lockeren Zusammenhang mit der Hauptreise, wie etwa Skipässe, Parkhausplätze, Bootsausflüge oder Ähnliches.

All dies galt in besonderem Maße für am Urlaubsort über den Reiseveranstalter zusätzlich gebuchte Reiseleistungen wie etwa Ausflüge. Ob der Reiseveranstalter hierfür haftet, entscheidet sich nach dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters einschließlich einer etwaigen Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung. Entscheidend ist, ob der Reiseveranstalter durch sein Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und unberücksichtigt bleibt. Es entscheiden die Umstände des Einzelfalles, so etwa BGH, 19.06.2007, X ZR 61/06:

"Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung."

Dort ging es um einen vor Ort gebuchten Ausflug in Ägypten per Bus, welcher mit einem gravierenden tödlichen Verkehrsunfall zu Ende ging. Der BGH ließ die Haftung des Reiseveranstalters zu und hat eigene berufsspezifische Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der Reise angenommen, aber auch Überwachungspflichten für im Zielgebiet hinzu gebuchte Aktivitäten. Im Anschluss an seine Balkonsturz-Entscheidung (25.02.1988, VII ZR 348/86) kam der BGH zu einer fast verschuldensunabhängigen Haftung des Veranstalters für seine Vertragsunternehmen, wenn er relevante Überwachungspflichten in der Praxis nicht erfüllt hat. Danach erstreckte sich die Überwachungspflicht bei im Zielgebiet hinzubuchbaren Sportmöglichkeiten nicht nur darauf, dass die in der Reiseausschreibung genannten Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden sind. Vielmehr hat der Veranstalter auch dafür einzustehen, dass die zur Ausübung der jeweiligen Sportart erforderliche Ausstattung in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung steht. Hierzu gehört insbesondere die Überwachung der Einrichtungen auf Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards (so: Reitclubfall I, BGH 14.12.1999, X ZR 122/97; Wasserrutschenfall, BGH, 18.07.2006, X ZR 143/05).

Diese Grundsätze geltend auch nach neuem Reiserecht.

II. Pauschalreise und Vermittlung nach Pauschalreiserichtlinie RiLi (EU) 2015/3302 v. 25.11.2015 und dem neuen Pauschalreiserecht §§ 651a bis y BGB seit 01.07.2018 i.V.m. Art. 250 § 1 bis § 10, Art. 251, 252, EGBGB

Mit dem ab 01.07.2018 geltenden Reiserecht werden die Rollen von Reiseveranstalter und Vermittler modifiziert. Bestehen geblieben sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für die von ihm zugänglich gemachten touristischen Einrichtungen, aber auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen. Darüber hinaus ergibt sich eine ausdifferenzierte Struktur zu den Anbietern am touristischen Markt:

II. 1.

Modifizierter Begriff des Reisevermittlers

Mit § 651v BGB ist Reisevermittler derjenige, der dem Reisenden einen Pauschalreisevertrag im Sinne von § 651a BGB vermittelt. Ein solcher Reisevermittler ist gemäß § 651v Abs. 1 BGB verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1 - 3 EGBGB zu informieren. Die dort genannten Informationspflichten betreffen im Wesentlichen den Reiseveranstalter und es werden dem Reisevermittler eigene Pflichten zugewiesen. Erfasst wird derjenige Reisevermittler - stationäres Reisebüro oder auch Online-Vermittler -, der eine entsprechend der gesetzlichen Definition vorgefertigte Pauschalreise vermittelt.

Jedes Unternehmen der Touristikbranche muss die von ihm angebotenen Dienstleistungen anhand der gesetzlichen Kriterien dahingehend überprüfen, ob diese Angebote Pauschalreisen darstellen oder etwa als verbundene Reiseleistungen einem Reisenden vermittelt werden. Je nach Ergebnis der Prüfung ergibt sich dann, dass entweder die Vorschriften für Pauschalreisen oder diejenigen für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen einzuhalten sind oder die Regeln, die für das vermittelte Geschäft gelten bei reiner Vermittlung.

II.2.

Touristische Einzelleistungen: keine analoge Anwendung von Pauschalreiserecht

Veranstaltermäßig erbrachte Einzelleistungen, etwa das Angebot von FeWo ohne weitere hinzutretende Reiseleistungen, unterfallen nicht mehr dem Pauschalreiserecht; die bis dato hierzu ergangene BGH-Rechtsprechung gilt nicht mehr. Diese betraf die analoge Anwendung des Pauschalreiserechts auf Ferienhausverträge oder Bootsmiete oder andere touristische Einzelleistungen, die lediglich die Beherbergung oder die sonstigen Einzelleistungen als einzige Reiseleistung im Sinne des § 651a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorsehen.

Wird jedoch zum Ferienhaus noch eine weitere Leistung angeboten, etwa ein Fährticket als Beförderungsleistung oder die Vermietung eines Motorbootes als touristische Leistung mit erheblicher Relevanz für das Gesamtkonstrukt (ab 25 % des Gesamtwertes), kann auch der Ferienhausvertrag zu einem Pauschalreisevertrag werden und der Anbieter zu einem Reiseveranstalter.

Bietet ein Ferienhausvermieter lediglich vor Ort die kostenfreie Nutzung z. B. eines Fahrrades an, so liegt eine gesonderter Leihvertrag vor, im Falle der Nutzung gegen Gebühr sodann ein eigenständiger Mietvertrag.

II.3.

Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w BGB)

Als Vermittler verbundener Reiseleistungen gilt derjenige Unternehmer, der für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuches in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Online-Kontaktes Verträge mit anderen Unternehmern über mindestens 2 verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt und der Reisende diese Leistungen getrennt bezahlt oder sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet (§ 651w Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dieser Unternehmer bleibt Vermittler. Ebenso ist ein Unternehmer ein Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die 1. Reiseleistung geschlossen wird (§ 651w Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Vermittlung der 2. Reiseleistung erfolgt quasi in zeitlich verzögerter Weise, muss indes gezielt vorgenommen werden.

Der Vermittler verbundener Reiseleistungen vermittelt die mehreren Reiseleistungen zum Zweck derselben Reise, die aber gleichwohl keine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB ist. Somit sind auch nicht die Informationspflichten für Pauschalreisen einzuhalten. Aber ein solcher Vermittler verbundener Reiseleistungen nach § 651w Abs. 2 BGB ist verpflichtet, den Reisenden nach Art. 251 §§ 1-2 EGBGB zu informieren. Weitere Pflichten ergeben sich auch für das Inkasso durch den Vermittler gemäß § 651w Abs. 3 BGB. Der Vermittler muss bei Zahlungsentgegennahme der Vergütung der Reiseleistungen sicherstellen, dass die Vergütung gegen Insolvenz durch einen Sicherungsschein gesichert ist.

II.4.

Verwender eines verbundenen Online-Buchungsverfahrens (§ 651c BGB)

Nunmehr erfasst das BGB die sogenannten "Durchklick"-Angebote ("click through") der Beförderer, um auch deren de-facto-Pauschalreisen in den Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts einzubeziehen. Die Regelung des § 651c BGB gilt ausschließlich für den Online-Vertrieb von Reisen, bei dem ein Online-Buchungsverfahren verwendet wird, mithin der Reisende einen per Mausklick auf einen Button "verbindlich buchen" kann. Voraussetzung ist, dass der Kunde sich im Online-Buchungsverfahren anmeldet und der Unternehmer mit ihm in demselben Klick einen Vertrag über eine erste Reiseleistung schließt. Im zweiten Schritt vermittelt er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise einen Vertrag über eine weitere Reiseleistung - z. B. einen Hotelaufenthalt - indem er dem Reisenden den "Zugriff" auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmens ermöglicht.

Nicht erfasst hier sind Abwicklungsvarianten, wenn der potentielle Kunde nur eine Online-Buchungsanfrage stellen kann oder nur ein Anmeldeformular online ausfüllen kann, sodann aber einer Bearbeitung und Beantwortung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens zugeführt wird, ohne dass schon ein Vertrag online zustande gekommen wäre.

Ein solcher Online-Unternehmer ist dann als Reiseveranstalter anzusehen, wenn er nach § 651c Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB kumulativ: dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahrens eines anderen Unternehmens ermöglicht und er den Namen, die Zahlungsdaten und die Email-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die 1. Reiseleistung geschlossen wird.

So diese kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt es beim Vermittlungsgeschäft des 1. Anbieters.

II.5.

Modifizierte Abgrenzung der Reiseveranstaltung zur Vermittlung (§ 651b BGB)

§ 651b Abs. 1 Satz 1 BGB stellt zunächst fest, dass für die Reisevermittlung (§ 651v BGB) und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w BGB) die allgemeinen Vorschriften gelten. Somit können diese Verträge weiterhin als Geschäftsbesorgungsverträge behandelt werden und sie werden durch das Reiserecht nur punktuell erfasst. § 651b Abs. 2 Satz 2 BGB enthält sodann den Grundsatz, dass ein Unternehmer sich nicht darauf berufen kann, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), wenn dem Reisenden mindestens 2 verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle, auch online, des Unternehmens im Rahmen des selben Buchungsvorganges auswählt, bevor er der Zahlung zustimmt (§ 651b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB).

Entscheidend ist nunmehr, dass derjenige Unternehmer zum Reiseveranstalter wird, der objektiv einen Vertrag über eine Pauschalreise abschließt, unabhängig davon, ob er sich als Reiseveranstalter bezeichnet oder nicht. Will der Vermittler die Buchung selbst auf seiner Webseite bzw. in seiner Online-Vertriebsstelle durchführen, ohne dass er zum Reiseveranstalter wird, gibt es zunächst die Hilfestellung in § 651b Abs. 1 Satz 4 BGB. Hiernach beginnt der Buchungsvorgang im Sinne von § 651b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird. Eine bloße Beratung bedeutet, dass der Reisende lediglich in allgemeiner Weise über Reiseangebote, Preise und Verfügbarkeiten informiert wird.

Will der Reisende sodann eine Pauschalreise, bleibt der Reisevermittler eben Vermittler. Dies gilt auch für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen. Ein Unternehmer kann sich aber nicht auf eine Vermittlung berufen, wenn er die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt (§ 651b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) oder wenn er sie unter der Bezeichnung "Pauschalreise" oder einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht (§ 651b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB).

Entscheidend ist auch, dass der Vermittler, der zwischen dem Reisenden und dem eigentlichen Anbieter steht, diesen Anbieter dem Reisenden auch identifizierbar mit Kommunikationsdaten benennt.

II.6.

Abgrenzung touristischer Hauptleistungen gegen andere touristisch geprägte Leistungen

Nach den Definitionen in § 651a BGB sind Hauptleistungen eines Pauschalreisevertrages nach § 651a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB etwa die Beherbergung außer zu Wohnzwecken, die Fahrzeugvermietung von PKW und Krafträdern und jede andere touristische Leistung, die nicht Bestandteil der anderen Reiseleistung ist. Solche anderen touristischen Leistungen, die untergeordneter Bestandteil anderer Reiseleistungen sind, können z. B. Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge, Führungen, Vermietung von Sportausrüstung (etwa Skiausrüstungen, Skipässe oder Wellnessbehandlungen) sein.

Nach § 651a Abs. 4 Satz 2 BGB liegt dann keine Pauschalreise vor, wenn die untergeordnete Reiseleistung keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung darstellt und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung ergibt, noch als solches beworben wird. Für die Unterscheidung zwischen erheblicher/unerheblicher Reiseleistung wird der Schwellenwert von mindestens 25 % des Gesamtwertes normiert.

Die Frage, ob eine Pauschalreise vorliegt oder nicht, muss zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses geklärt werden. Eine spätere Buchung einer weiteren Leistung führt daher nicht zu einer nachträglichen Qualifikation als Pauschalreise.

Rechtsanwalt Paul Degott, Hannover

^^DDNummer

Alle Nachrichten finden sie hier >