Rechtsanwalt Paul Degott

Rechtsanwalt Paul Degott, Schwerpunkt, Fluggastrechte, Reiserecht

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in Kooperation mit:

RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main

Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Reiseveranstalter-Stornopauschalen oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts, auch nach der Neufassung des Pauschalreiserechts ab 01.07.2018.

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Mängel Ausflüge am Urlaubsort:
Haftung des Reiseveranstalters

Welche Möglichkeiten haben Pauschal-, aber auch Individualreisende bei der Beanstandung von Mängeln am Hotel (Zimmer) bereits vor Ort?

Ausflugshaftung

Jeder kennt die Situation: Sofort nach Ankunft am Urlaubsort wird vom Reiseleiter zum obligatorischen Informations-Cocktail geladen. Diese Informationsveranstaltung ist regelmäßig auch eine Verkaufsveranstaltung für die am Ort angebotenen Ausflüge, teilweise mit ausführlichen Informationsmappen, die im Hotel für die Reisenden ausgelegt bleiben. Die Ausflüge sollen möglichst sofort beim Reiseleiter gebucht werden, der auch die Tickets bereithält bzw. die jeweilige Teilnahmeberechtigung für den Ausflug. Natürlich geht es der Reiseleitung um Provisionsumsatz. Läuft während des Ausflugs nun etwas schief, gibt es sogar einen Unfall mit Körperschaden, stellt sich sofort die Frage nach der Verantwortlichkeit. Muss der verletzte Reisende insoweit mit der örtlichen Ausflugsagentur irgendwo in fernen Landen mit unbekanntem Rechtssystem streiten? Oder kann er sich an seinen Reiseveranstalter halten, dessen Reiseleitung ja immerhin den Ausflug "verkauft" hat?

Für Letztes spricht schon § 651b BGB: Soweit sich der Reiseveranstalter hier auf eine Vermittlerklausel in seinen AGB berufen will, läuft diese regelmäßig leer, wenn nach den sonstigen Umständen für den Reisenden der Anschein begründet wird, dass der die Ausflugstickets verkaufende Reiseleiter und der dahinterstehende Reiseveranstalter auch dies als Leistungen in eigener Verantwortung erbringen wollen.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.01.2016, X ZR 4/15) hat hier eine ausgesprochene verbraucherfreundliche Position eingenommen. Die dortigen Kläger buchten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Bulgarien. Am Urlaubsort erhielten sie von der Reiseleitung eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo des Reiseveranstalters und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" verschiedener Ausflüge, u. a. eine "Berg- und Tal: Geländewagen-Tour" angeboten wurden. Unter der Auflistung der Ausflüge wurde darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere und die Ausflüge auch per SMS und per E-Mail reserviert werden könnten, gefolgt von der Aufforderung "Reservieren Sie bei Ihrer Reiseleitung!".

Es kam, wie es kommen musste: Reisende buchten also diese Geländewagen-Tour. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die klagenden Reisenden verletzt worden sind. Der Reiseveranstalter wurde anschließend auf Schadenersatz aus diesem Unfall verklagt.

Hierzu hat der BGH festgestellt: Für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung eines Vertragspartners einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. Hiernach hat vorliegend der Reiseveranstalter die Stellung eines Vertragspartners eingenommen. Bereits das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters, dessen Aufmachung mit dem Logo des Reiseveranstalters und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" sollen auf ein Angebot des Reiseveranstalters hinweisen, das dieser als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat. Weiterhin deute die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf den Reiseveranstalter als Vertragspartner für den Ausflug hin.

Demgegenüber würde der Klausel-Hinweise auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurücktreten. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen des Reiseveranstalters abweichenden Domain-Namen würden für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als den Reiseveranstalter für diesen Ausflug erkennen lassen.

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