Rechtsanwalt Paul Degott

Rechtsanwalt Paul Degott, Schwerpunkt, Fluggastrechte, Reiserecht

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in Kooperation mit:

RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main

Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Flugticket-Kosten bei Reiseveranstalter-Stornopauschalen oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts, auch nach der Neufassung des Pauschalreiserechts ab 01.07.2018.

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Mängel Meerwasserverseuchung:
Reisemangel und Haftung des Reiseveranstalters

Welche Möglichkeiten haben Pauschal-, aber auch Individualreisende bei der Beanstandung von Mängeln am Hotel (Zimmer) bereits vor Ort?

Fäkalienverseuchtes Meerwasser

Holen sich Pauschalurlauber beim Baden im Meer aufgrund einer defekten Kläranlage eine Magen-Darm-Krankheit, haftet der Reiseveranstalter für die Folgen. Touristen steht dann nicht nur ein Schmerzensgeld zu, das Unternehmen muss auch Schadenersatz für die wertlos gewordene Urlaubszeit zahlen und zusätzlich den Reisepreis mindern. Ist der Umstand der defekten Kläranlage des Ferienortes in der Region bekannt, hätte der Reiseveranstalter seine Kunden rechtzeitig in einem anderen Hotel unterbringen müssen (LG Köln, Urteil vom 24.08.2015, 2 O 56/15):

Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-Darm-Erkrankung begründe einen Reisemangel. Die Reise sei hierdurch in ihrer Tauglichkeit erheblich gemindert, die Erkrankung hindere die Reiseteilnehmer an sämtlichen Aktivitäten, insbesondere der normalen Nahrungsaufnahme, wenn die Reisenden an einer akuten Gastroenteritis erkrankt sind. Es komme nicht darauf an, ob zugunsten des klagenden Reisenden ein Anscheinsbeweis dahingehend streite, die Magen-Darm-Erkrankung beruhe auf dem Defekt der örtlichen Kläranlage. Ein solcher Anscheinsbeweis sei ohne Weiteres anzunehmen, wenn - wie vorliegend - eine Vielzahl von Personen in derselben Region zur gleichen Zeit an Magen-Darm-Erkrankungen leidet.

Es komme auch nicht darauf an, dass die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der örtlichen Kläranlage außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegt. Denn dem Reiseveranstalter war der Defekt bekannt, hätte ihm zumindest über seine Reiseleitung bekannt sein müssen. Dann hätten die Reisenden aber vor Abreise aus Deutschland hierüber auch informiert werden müssen. Tut der Reiseveranstalter dies nicht und trifft er keine Anstalten, die Hotelgäste zu evakuieren, bleibt der in der Veranstalterhaftung.

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