Rechtsanwalt Paul Degott

Rechtsanwalt Paul Degott, Schwerpunkt, Fluggastrechte, Reiserecht

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in Kooperation mit:

RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main
Vors. Richter am OLG a.D. Jürgen Maruhn, Frankfurt am Main

Überörtliche Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, die als ausgewiesene Experten täglich mit allen Rechtsfragen aus dem Bereich Touristik befasst sind - ob mit der Durchsetzung von Fluggastrechten, mit der Rückforderung von Flugticket-Kosten bei Reiseveranstalter-Stornopauschalen oder mit den wechselnden Themen des Pauschalreiserechts, auch nach der Neufassung des Pauschalreiserechts ab 01.07.2018.

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Schadenersatz bei Flugzeitenverschiebung

Rückzahlungsanspruch auf Ticketkosten (inkl. Steuern und Gebühren)

Eine maßgebliche Verschiebung der auf der Reisebestätigung angegebenen Flugzeiten für Hin- wie auch Rückreise begründet ohne weiteres Minderungsansprüche, zumindest bezogen auf den Hinreise- bzw. Rückreisetag. In solchen Fällen greift die Formel nicht mehr, wonach der Reisende eine Flugverspätung von 4 Stunden hinnehmen müsse, erst ab der 5. Verspätungsstunde dann einen Minderungsanspruch von 5 % auf den Tagesreisepreis für jede weitere Stunde der Verspätung hätte. So begründet die Vorverlegung von Rückflügen von 19:50 Uhr auf 4:00 Uhr einen Reisemangel mit einer Minderungsquote von 50 % des Tagesreisepreises (AG Hamburg St. Georg, Urteil vom 23.06.2014, 915 C 23/14; Urteil vom 12.07.2013, 920 C 378/12; AG Hannover, Urteil vom 10.03.2015, 453 C 15399/14).

Einige Gerichte sprechen in solchen Fällen zusätzlich Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für diese Tage in gleicher Größenordnung wie die Minderung zu.

Erhebliche Flugzeitenverschiebungen zu Ungunsten des Reisenden, etwa schon am Hinreisetag, wenn der bestätigte frühe Hinflug auf die späten Nachmittagsstunden verschoben wurde oder der bestätigte Rückflug, der in den späten Nachmittagsstunden sein sollte, nun auf morgens ganz früh verlegt wird, berechtigen den Reisenden sogar, Abstand von der Reise zu nehmen und den Reisepreis zurückzuverlangen verbunden mit Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Oder der Reisende besorgt sich selbst Ersatzflüge entsprechend der ursprünglichen vereinbarten Flugzeit und macht die zusätzlichen Flugkosten als Schadenersatz gemäß § 651n Abs. 1 BGB beim Reiseveranstalter geltend. So schon BGH mit Urteil vom 17.04.2012, X ZR 76/11. Die dortigen Reisenden hatten sich geweigert, die Vorverlegung des Rückfluges von Bangkok nach Deutschland um fast einen Tag zu akzeptieren, haben dies dem Reiseveranstalter mitgeteilt, dann einen Ersatzflug gebucht und die Kosten als Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter mit BGH durchgesetzt. So auch AG Hannover, Urteil vom 17.12.2015, 568 C 7273/15.

Hier hilft es dem Reiseveranstalter nichts, wenn er in seinen Reise-AGB Änderungsvorbehaltsklauseln aufgenommen hat, wonach die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Reiseveranstalter mit den Reiseunterlagen gestattet sei. Sogar wenn die Reise-AGB überhaupt Vertragsgegenstand geworden sein sollten, was bei einer vermittelten Reisebürobuchung ja die Übergabe der AGB´s in Textform voraussetzt - so BGH -, wären solche Klauseln auch unwirksam.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.12.2013, X ZR 24/13 insoweit festgestellt: Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise zu den vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistungen. Der Reisevertrag muss die Frage regeln, wann sie erbracht werden soll. Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter in der Reisebestätigung genannte voraussichtliche Abreise- und Rückreisezeit zugrunde, sind diese auch zumindest annähernd einzuhalten. Dagegen stehende AGB-Klauseln sind unwirksam und verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB und auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auch nach dem Schutzzweck desArt.250 § 6 Abs.2 EGBGB und dem dahinterstehenden Schutzzweck ist dem Reisenden in der Reisebestätigung nicht nur der Tag, sondern auch die voraussichtliche Zeit der Abreise und der Rückkehr verbindlich zu nennen.

Ähnliche Verbraucherschutzziele stehen hinter den Regeln der Fluggastrechte-Verordnung EG 261/2004 und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verspätung, aber auch zur "Verfrühung", so BGH, Urteil vom 09.06.2015, X ZR 261/2004: Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftvekehrsunternehmen liegt eine mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO begründet. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. So auch z. B. LG Landshut, Urteil vom 18.05.2015, 12 S 2435/14. Diese rechtlichen Ansätze gelten ebenso für die Verlegung des Fluges auf einen späteren Flugtermin und auch hier kann der Flugpassagier gegen die ausführende Fluggesellschaft - gleichgültig, ob der Flug Teile einer Flugpauschalreise war oder es sich um einen Nur-Flug gehandelt hat - den entsprechenden Ausgleichsanspruch geltend machen, sei es unter dem Gesichtspunkt der Nichtbeförderung, der Annullierung oder auch der Ankunftsverspätung um mehr als 3 Stunden.

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